2. Erkennen und Handeln
    – Kinderschutz braucht starke Netze

2.3. Gesundheitswesen

2.3.1. Aufgabenstellung im Bereich Kinderschutz

Schlüsselfunktion

Auch wenn ihre Hauptaufgabe in der medizinischen Versorgung ihrer Patienten liegt, können Ärztinnen und Ärzte durch frühzeitiges Erkennen von elterlichen Überforderungssituationen sowie von Anzeichen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche maßgebliche Beiträge zur Verhinderung von Kindeswohlgefährdungen und zur Sicherstellung eines effektiven Kinderschutzes durch vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit mit den relevanten Kooperationspartnern leisten (Schlüsselfunktion insbesondere zur Kinder- und Jugendhilfe).

Erkennen und Handeln

Erkennen Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer Tätigkeit familiäre Belastungssituationen und Unterstützungsbedarfe, geht es in erster Linie darum, mit dem Kind bzw. Jugendlichen und seinen Eltern über die möglichen Leistungsangebote anderer Institutionen, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe zu sprechen und für eine Inanspruchnahme zu werben. Besonders wichtig ist die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, wenn der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung besteht (im Einzelnen siehe Ziffern 2.3.3.und 2.3.4.).

Was ist zu tun?
Häufig gestellte Fragen

Aus den Erfahrungen aus zahlreichen interdisziplinären Veranstaltungen konzentrieren sich die folgenden Ausführungen auf häufig gestellte Fragen aus der Praxis des Gesundheitsbereichs. Zentrale Fragen waren insbesondere:

  • Datenschutzrechtlicher Rahmen zur Kommunikation und Kooperation (siehe hierzu Ziffer 2.2.3.).
  • Funktion der Früherkennungsuntersuchungen nach den „Kinder-Richtlinien“ (siehe hierzu Ziffer 2.3.2.).
  • Konkrete Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten der Kooperationspartner, vor allem der Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe (siehe hierzu Ziffer 2.4.) sowie von Polizei und Justiz (siehe hierzu Ziffer 2.5.).
  • Empfehlungen zum Vorgehen, wenn noch keine Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung vorhanden sind, aber dennoch Unterstützungsbedarf gesehen wird (siehe hierzu insbesondere Ziffern 2.3.3. und 2.4.2. sowie Kapitel 3 und 4).
  • Empfehlungen zum Vorgehen bei Verdachtsklärung und insbesondere bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung (siehe hierzu insbesondere Ziffern 2.3.3., 2.3.4. und 2.4.3. sowie Kapitel 3 und 4).
  • Was tun bei Unsicherheiten? (Siehe hierzu insbesondere Ziffern 2.3.5. und 2.3.6.)

! Hinweis:

Wichtige Impulse zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes in Bayern haben die 2008 in allen Regierungsbezirken stattgefundenen zehn interdisziplinären Kinderschutzkonferenzen gegeben. Ziel der Kinderschutzkonferenzen war es, die interdisziplinäre Kooperation im Kinderschutz zu intensivieren, Verfahrensabläufe bei Kindeswohlgefährdungen abzustimmen und zu sichern und nachhaltige sowie verbindliche Kooperationsstrukturen zu schaffen. Teilnehmer waren unter anderem Vertreter der öffentlichen und freien Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, von Schule, Polizei und Justiz. Die Konferenzen zeigten die Bedeutung und das Potenzial interdisziplinärer Zusammenarbeit auf. Festzustellen waren teilweise aber auch große Unsicherheiten der unterschiedlichen Hilfesysteme im konkreten Umgang miteinander. Zahlreiche praktische Anregungen aus diesen Konferenzen sowie aus vielen weiteren interdisziplinären Veranstaltungen in Bayern zur Optimierung der interdisziplinären Zusammenarbeit sind in diesen Leitfaden eingeflossen (siehe hierzu auch Ziffer 2.2.4. sowie www.kinderschutz.bayern.de/konferenz).

Die in Ziffer 2.1. beschriebenen elementaren Handlungsgrundsätze sind Richtschnur jeglichen Handelns zur Sicherstellung eines effektiven Kinderschutzes. Zur Frage der Rahmenbedingungen interdisziplinärer Zusammenarbeit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2.2. verwiesen. Kapitel 3 setzt sich mit den verschiedenen Gewaltformen auseinander und gibt hierbei jeweils spezielle Hinweise zum Erkennen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und den richtigen Umgang damit (siehe auch Fallbeispiele am Ende jedes Abschnitts). Konkrete Empfehlungen für die Arztpraxis bzw. Klinik vor Ort enthält ferner Kapitel 4.

2.3.2. Funktion der Früherkennungsuntersuchungen nach den „Kinder-Richtlinien“

Früherkennungsuntersuchungen
nach den „Kinder-Richtlinien“ des G-BA

Die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren umfassen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)7 insgesamt zehn Untersuchungen gemäß den im Untersuchungsheft für Kinder gegebenen Hinweisen. Diese können nur in den jeweils angegebenen Zeiträumen unter Berücksichtigung folgender Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden:

Untersuchungsstufe Toleranzgrenze
U1 nach der Geburt
(Neugeborenen-Erstuntersuchung)
 
U2 3. – 10. Lebenstag U2 3. – 14. Lebenstag
U3 4. – 5. Lebenswoche U3 3. – 8. Lebenswoche
U4 3. – 4. Lebensmonat U4 2. – 4 ½ . Lebensmonat
U5 6. – 7. Lebensmonat U5 5. – 8. Lebensmonat
U6 10. – 12. Lebensmonat U6 9. – 14. Lebensmonat
U7 21. – 24. Lebensmonat U7 20. – 27. Lebensmonat
U7a 34. – 36. Lebensmonat U7a 33. – 38. Lebensmonat
U8 46. – 48. Lebensmonat U8 43. – 50. Lebensmonat
U9 60. – 64. Lebensmonat U9 58. – 66. Lebensmonat

Quelle: Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“) in der Fassung vom 26. April 1976, zuletzt geändert am 16. Dezember 2010, in Kraft getreten am 12. März 2011; http:/www.g-ba.de/informationen/richtlinien/15

! Hinweis:

Verpassen Eltern diese Toleranzgrenzen, so übernimmt die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für die Untersuchungen nicht. Fehlen bei einem Kind etliche U-Untersuchungen, werden die Termine immer wieder verschoben oder die Ärzte ohne erkennbaren Grund häufig gewechselt, so sollte dieses Kind besonders gründlich, insbesondere auch auf Hinweise auf Vernachlässigung untersucht werden.

Beschlusslage des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA):
Kein spezielles Screening
auf Kindesmisshandlung

Der G-BA hat aufgrund der Diskussionen in 2007 zu wirksamen Strategien zur Verhinderung von Kindesmisshandlung überprüft, ob einheitliche und verlässliche Tests vorhanden sind, mit denen alle Kinder bis zum sechsten Lebensjahr untersucht werden können, um Kindesmisshandlung aufzudecken bzw. zu vermeiden. Nach einer Auswertung der hierzu verfügbaren nationalen und internationalen wissenschaftlichen Literatur kam der G-BA zum Ergebnis, dass aufgrund derzeit fehlender erprobter und wirksamer Erfassungsmethoden zur Früherkennung und Vermeidung von Kindesmisshandlung im Rahmen der U-Untersuchungen keine diesbezüglichen Regelungen in die Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“) aufgenommen werden können. 8

Handlungspflicht bei erkennbaren
Zeichen einer Misshandlung

Die Früherkennungsuntersuchungen bieten nach Ansicht des G-BA allerdings die Möglichkeit, verdächtige Befunde festzustellen. In diesen Fällen müssen ärztlicherseits die notwendigen Maßnahmen veranlasst und beispielsweise das Jugendamt eingeschaltet werden. Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 hat der G-BA ausdrücklich festgelegt, dass bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung der untersuchende Arzt die notwendigen Schritte einzuleiten hat und die Kinder-Richtlinien (Screening auf Misshandlung) entsprechend konkretisiert (siehe hierzu auch Ziffer 2.3.4.). 9

Frühzeitige Erkennung
familiärer Risikofaktoren

Die frühzeitige Erkennung familiärer Risikofaktoren zur Verhinderung von Kindesmisshandlung ist entscheidend. Der G-BA sprach sich deshalb auch dafür aus, die vielversprechenden aufsuchenden Ansätze in der Kinder- und Jugendhilfe zur gezielten Unterstützung von belasteten Familien zu stärken und flächendeckend auszubauen (in Bayern gibt es hierfür seit 2009 flächendeckend KoKi-Netzwerke frühe Kindheit, siehe Ziffer 2.4.2.).

Funktion der Früherkennungsuntersuchungen im Bayerischen Gesamtkonzept zum Kinderschutz:
Frühzeitiges Erkennen von
Risikofaktoren und zielgerichtete Unterstützung

Da ein bevölkerungsweites Screening zur Verhinderung von Kindesmisshandlung derzeit nach Auffassung des G-BA nicht möglich und eine kausale Verknüpfung zwischen Nichtinanspruchnahme von U-Untersuchungen und Kindeswohlgefährdung nicht zu begründen ist, hat sich die Bayerische Staatsregierung 2007 bewusst gegen die Einführung eines umfassenden verbindlichen Einlade- und Meldewesens hinsichtlich der Früherkennungsuntersuchungen (sog. Tracking-Verfahren) entschieden. Zur Verhinderung von Kindeswohlgefährdungen sind das frühzeitige Erkennen von Risikofaktoren sowie zielgerichtete Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere aufsuchende Hilfen und die gezielte Förderung von Familien in belasteten Lebenssituationen besser geeignet.

Grundsatzbeschluss 12.02.2008:
KoKi-Regelförderprogramm

Deshalb fasste die Bayerische Staatsregierung bereits am 12. Februar 2008 den Beschluss, mit einem neuen Regelförderprogramm die bayerischen Jugendämter sowohl finanziell wie fachlich bei der Schaffung und Pflege von Koordinierenden Kinderschutzstellen (KoKis) nachhaltig zu unterstützen. Diese sind seit 2009 flächendeckend in Bayern etabliert und sollen vor Ort Frühe Hilfen für Familien in belasteten Lebenssituationen systematisch vernetzen (zu den KoKi-Netzwerken frühe Kindheit im Einzelnen siehe Ziffer 2.4.2.).

Art. 14 GDVG

Mit dem Ziel, eine umfassende gesundheitliche Vorsorge für alle Kinder zu gewährleisten, wurden 2008 in Bayern ferner die Personensorgeberechtigten verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen sicherzustellen. Zur Verbesserung des Kinderschutzes wurde die Zusammenarbeit von öffentlichem Gesundheitsdienst, Ärztinnen und Ärzten sowie Hebammen und Entbindungspflegern mit den Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe verbindlich geregelt und an die Vorschriften im Achten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII (§§ 8a, 81 SGB VIII) angepasst (siehe hierzu insbesondere Ziffer 2.3.4.).

! Hinweis:

Entsprechende Gesetzesänderungen sind am 16. Mai 2008 in Kraft getreten. Diese beinhalten sowohl Änderungen im Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) als auch im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Im GDVG wurde ein neuer Art. 14 GDVG (Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen) geschaffen und in Art. 80 BayEUG (Schulgesundheit) die Schuleingangsuntersuchung verpflichtend geregelt (siehe hierzu LT-Drs. 15/9366 sowie www.stmas.bayern.de/jugend/kinderschutz/gesetz).

Verpflichtende Früherkennungs-
untersuchungen in Bayern

Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind gemäß Art. 14 Abs. 1 GDVG in Bayern Personensorgeberechtigte verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sicherzustellen. Diese Untersuchungen sind ein bewährtes und wirksames Instrument der gesundheitlichen Prävention. Sie eröffnen im frühen Kindesalter die Möglichkeit, Defizite in der altersgemäßen gesundheitlichen Entwicklung zu erkennen, um so bereits in frühen Stadien fördern bzw. therapieren zu können. Sie bieten zusätzlich die Möglichkeit, bei der Wahrnehmung des Entwicklungsstandes auch Gefährdungen zu identifizieren. Auf die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen soll in besonders wichtigen Phasen der Kindesentwicklung gezielt hingewirkt werden. So können Hilfebedarfe aufgedeckt und geeignete, insbesondere auch aufsuchende Hilfen angeboten werden. 10

Konsequente Einforderung
der Pflicht zur Teilnahme

Die Einhaltung der Pflicht zur Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen wird in Bayern in besonders sensiblen Lebensphasen eines Kindes konsequent eingefordert:

  • Erhalt des Landeserziehungsgeldes ist abhängig vom Nachweis der Durchführung der U 6 bzw. U 7 (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayLErzGG).
  • Vorlage des Durchführungsnachweises der zuletzt fälligen Früherkennungsuntersuchung bei der Anmeldung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung. Bei Nichtvorlage beraten die pädagogischen Fachkräfte die Eltern hinsichtlich der Pflicht zur Teilnahme und wirken auf eine Inanspruchnahme hin. Auf den Besuch der Kindertageseinrichtung hat die Nichtvorlage hingegen keinen Einfluss. Je nach Einzelfall kann auch die Einschaltung weiterer Stellen durch die Kindertagesstätte erforderlich sein (z. B. Einbindung des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII, wenn ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorliegt).
  • Die Schuleingangsuntersuchung ist in Bayern nach Art. 80 BayEUG für alle Kinder im Jahr vor Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe verpflichtend. Im Rahmen eines sogenannten Schuleingangsscreenings werden alle Kinder von einer Sozialmedizinischen Assistentin gesehen, die Vollständigkeit der durchgeführten U-Früherkennungsuntersuchungen und der Impfstatus werden überprüft, das Seh- und Hörvermögen sowie die sprachliche und feinmotorische Entwicklung werden mit standardisierten Verfahren getestet. Liegt kein Nachweis über die durchgeführte U9 vor, so muss das Kind nach Art. 14 Abs. 5 GDVG schulärztlich untersucht werden. Die ärztliche Untersuchung vor der Einschulung erfolgt bei fehlender U9 nach einem standardisierten Schema, das den Richtlinien für die U9 entspricht. Sie dient der Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden, und soll Entwicklungsauffälligkeiten erfassen, die Relevanz für die weitere Entwicklung des Kindes bzw. die anstehende Einschulung haben oder Hinweise auf eine Vernachlässigung bzw. Misshandlung geben. Stellen die Eltern das Kind der Schulärztin bzw. dem Schularzt auch nach Mahnung nicht vor oder wird diese Untersuchung verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt, das gemäß seinem Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII zu prüfen hat, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen.

Weiterführende Informationen hierzu sind ferner abrufbar unter:

§     Art. 14 GDVG: Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen im Sinn der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen.

(2) Sämtliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen.

(3) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie mit Einrichtungen und Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen. Werden ihnen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, schalten sie unverzüglich das zuständige Jugendamt ein.

(4) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz bieten gesundheitliche Beratung und Untersuchung im Kindes- und Jugendalter, insbesondere im Rahmen der Schulgesundheitspflege. Sie beraten über Personen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen anbieten und gewähren können. Sie weisen dabei auch auf die gemäß Abs. 1 bestehende Verpflichtung zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche hin.

(5) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nehmen in Zusammenarbeit mit der Schule und den Personensorgeberechtigten die Schulgesundheitspflege wahr. Diese hat das Ziel, gesundheitlichen Störungen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege für deren Behebung aufzuzeigen. Soweit auf Grund der gesundheitlichen Situation des Kindes Folgerungen für die Unterrichtsgestaltung zu ziehen sind, geben die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz die notwendigen Hinweise an die Schulleitung. Im Rahmen der nach Art. 80 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen von den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz durchzuführenden Schuleingangsuntersuchung haben die Personensorgeberechtigten den Nachweis über die nach Abs. 1 vorgeschriebene Teilnahme an der U9-Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, haben die betroffenen Kinder an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen. Wird auch die schulärztliche Untersuchung verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt. Die Jugendämter haben unter Heranziehung der Personensorgeberechtigten oder der Erziehungsberechtigten festzustellen, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinn des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung der beteiligten Staatsministerien nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 11 geregelt.

(6) Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.

2.3.3. Empfehlungen zur Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe

Zu den Vorraussetzungen gelingender Zusammenarbeit siehe Ziffer 2.2.2., zu den Aufgaben, Befugnissen und Handlungsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe siehe Ziffer 2.4.

Jugendamt als
zentraler Ansprechpartner

Sowohl bei Fragen zur Stärkung elterlicher Kompetenzen als auch bei Fragen zum adäquaten Vorgehen bei Vorliegen bzw. dem Verdacht auf das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung ist das Jugendamt als Steuerungsverantwortlicher im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zentraler Ansprechpartner (Näheres siehe Ziffer 2.4.1.). Wichtig ist, das Kind bzw. den Jugendlichen sowie die Eltern auf die Rolle des Jugendamtes und seine unterstützenden Möglichkeiten und gegebenenfalls auch auf seine Rolle bei der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes hinzuweisen. Wichtig ist dabei auch die Information, dass die Einbindung des Jugendamtes nichts mit einer Strafanzeige zu tun hat und dieses grundsätzlich auch nicht zu einer Strafanzeige verpflichtet ist (Ausnahme: allgemeine Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB, die für jedermann gilt)11.

Keine Anhaltspunkte
für Kindeswohlgefährdung

Eine Einbindung des Jugendamtes oder anderer Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe gegen den Willen der Personensorgeberechtigten ist ohne Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung nicht zulässig (siehe auch Ziffer 2.2.3.).

Werben um freiwillige Inanspruchnahme von Hilfen

Ist aus ärztlicher Sicht ein unterstützendes Angebot für die weitere Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen zwar förderlich, die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung aber noch nicht erreicht (das heißt, liegen aus subjektiver Sicht noch keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor), geht es ausschließlich darum, das Kind bzw. den Jugendlichen und seine Eltern freiwillig für die Inanspruchnahme von Angeboten und Maßnahmen insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe zu gewinnen (z. B. Unterstützung einer Erziehungsberatungsstelle, Sozialpädagogische Familienhilfe). Dabei sollte insbesondere das Jugendamt als Ansprechpartner empfohlen werden (z. B. die Fachkraft des KoKi-Netzwerkes). Zu den Angeboten und Ansprechpartnern im Bereich Früher Hilfen siehe Ziffern 2.4.1. und 2.4.2.

Kindeswohlgefährdung: Interventionsschwelle
für Maßnahmen ggf. auch gegen den Willen der Eltern

Der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ markiert die Interventionsschwelle des Staates in das Elternrecht, wo Interventionen zur Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen notfalls auch ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten erforderlich sind (siehe auch § 1666 BGB). Das Elternrecht endet dort, wo Eltern das Kindeswohl gefährden oder nicht in der Lage sind, dieses sicherzustellen (siehe auch elementare Handlungsgrundsätze unter Ziffer 2.1.). 12 Eine Kindeswohlgefährdung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1666 BGB dann vor, wenn eine „gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes [bzw. des Jugendlichen] mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“.13

Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung;
Einbindung Jugendamt

Eine zum Schutz von Kindern bzw. Jugendlichen zwingend erforderliche (verpflichtende) Einbindung des Jugendamtes hängt im Wesentlichen davon ab, wie vage oder konkret, wie manifest oder verdeckt Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung sind. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung haben Ärztinnen und Ärzte einen Anspruch auf qualifizierte Beratung, dabei besteht insbesondere auch die Möglichkeit auf anonymisierte Beratung und Klärung von Fragen (siehe Ziffer 2.3.5.).

! Hinweis:

Nach dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG), das zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist, haben Ärztinnen und Ärzte zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem zuständigen Jugendamt einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln. Vor einer Übermittlung sind diese Daten zu pseudonymisieren (siehe § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz – KKG). Pseudonymisieren bedeutet, dass ein Rückbezug auf die Patienten, deren Daten geschützt werden sollen, auszuschließen ist.

Gewichtige Anhaltspunkte

Werden Ärztinnen und Ärzten gewichtige Anhaltspunkte, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden, bekannt, ist die Einbindung des Jugendamtes zur Sicherstellung des Kindeswohls von entscheidender Bedeutung und im Regelfall dringend geboten (zum Vorgehen im Einzelnen siehe Ziffer 2.3.4.). Das Jugendamt hat bei gewichtigen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII das Gefährdungsrisiko einzuschätzen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls zu veranlassen (im Einzelnen siehe Ziffer 2.4.3.).

2.3.4. Vorgehen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung

G-BA: Handlungspflicht bei
erkennbaren Zeichen einer Misshandlung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 21. Februar 2008 festgelegt, dass bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung der untersuchende Arzt die notwendigen Schritte einzuleiten hat und die Kinder-Richtlinien (Screening auf Misshandlung) entsprechend konkretisiert (siehe auch Ziffer 2.3.2.).14

Im Folgenden werden im Leitfaden konkrete Hilfestellungen und Empfehlungen gegeben, wann und welche Schritte ärztlicherseits erforderlich und einzuleiten sind. Die Handlungspflicht für Ärztinnen und Ärzte näher zu konkretisieren war ferner gesetzgeberisches Ziel bei der Schaffung des Art. 14 Abs. 3 und 6 GDVG.

Schutzauftrag des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII

Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind Auslöser für die Wahrnehmung des Schutzauftrages des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII. Dieses hat die gesetzliche Aufgabe (staatliches Wächteramt), allen Hinweisen nachzugehen, die eine Kindeswohlgefährdung wahrscheinlich erscheinen lassen, und auf Gefährdungssituationen angemessen zu reagieren (zum Vorgehen des Jugendamtes und den Interventionsstufen siehe Ziffer 2.4.3.). Das Jugendamt hat dabei zunächst zu klären, ob eine Kindeswohlgefährdung tatsächlich gegeben ist, und bei Vorliegen einer solchen, wie diese sowie (weiterer) Schaden vom Kind bzw. Jugendlichen abgewendet werden können. Dazu ist es mit einem differenzierten und qualifizierten Handlungsinstrumentarium ausgestattet. Im Mittelpunkt steht, wie für Ärztinnen und Ärzte, auch für das Jugendamt das Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen. Eine Pflicht zur Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden besteht ebenfalls grundsätzlich nicht15.

Handlungspflicht: Einbindung Jugendamt,
wenn zur Sicherstellung des Kindeswohls erforderlich

Handlungspflicht zur Einbindung des Jugendamtes oder anderer Stellen, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist:

Kommen Ärztinnen und Ärzte zur Einschätzung, dass das Kindeswohl gefährdet ist und aus ihrer Sicht die Einbindung des Jugendamtes zur Sicherstellung des Kindeswohls erforderlich ist, so müssen sie das Jugendamt auch einbeziehen (notfalls auch ohne oder gegen den Willen der Eltern, wenn diese zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht ausreichend mitwirken wollen oder können).

Garantenstellung

Dies wird sich in der Regel bereits aus einer Beschützergarantenstellung der Ärztinnen und Ärzte gegenüber ihren minderjährigen Patientinnen und Patienten ergeben. Soweit möglich und hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, sollen die Eltern (bzw. Personensorgeberechtigte) von der Notwendigkeit der Einbindung möglichst auch überzeugt bzw. zumindest aufgeklärt werden (z. B. Vereinbarung eines gemeinsamen Gesprächs mit dem Jugendamt).

Wenn aus ärztlicher Sicht zur Sicherstellung des Kindeswohls die Unterstützung der Polizei erforderlich ist (insbesondere bei eskalierenden Situationen), ist auch diese unter den oben genannten Bedingungen einzuschalten (zum Aufgabenbereich der Polizei siehe Ziffer 2.5.).

! Hinweis:

Ärztinnen und Ärzte sind regelmäßig durch die aus Behandlungsvertrag oder tatsächlicher Gewährsübernahme begründete Beschützergarantenstellung dazu verpflichtet, Schaden für das Wohl des behandelten Kindes bzw. Jugendlichen abzuwenden. Dies beinhaltet auch die Information und Einbindung geeigneter Stellen (Jugendamt, Polizei), wenn der Eintritt des Schadens nicht mit anderen Mitteln verhindert werden kann und insbesondere die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, zur Abwendung der Gefährdung mitzuwirken (Handlungspflicht). Zur Sicherstellung eines effektiven Kinderschutzes und insbesondere zur Schaffung von Handlungsklarheit in Bezug auf diese Handlungspflicht wurde eine solche Pflicht näher in Art. 14 Abs. 3 und 6 GDVG konkretisiert. Eine Handlungspflicht zur Einbindung des Jugendamtes ergibt sich ebenfalls aus § 4 Abs. 3 KKG. In Fällen, in denen eine Kindeswohlgefährdung aus ärztlicher Sicht nur durch Einbindung des Jugendamtes abgewendet werden kann, verdichtet sich die dort normierte Befugnisnorm ebenfalls zu einer Handlungspflicht zur Einbindung des Jugendamtes. Näheres dazu siehe Ausführungen im Folgenden.

Art. 14 Abs. 3 und Abs. 6 GDVG

Um Rechts- und Handlungssicherheit für die Praxis in oben genannten Fällen zu schaffen, in denen zur Sicherstellung des Kindeswohls die Einbindung des Jugendamtes als die hierfür fachlich zuständige Stelle zwingend erforderlich ist, wurden 2008 in Bayern entsprechende Handlungspflichten in Art. 14 Abs. 3 und 6 GDVG konkretisiert.

§ Art. 14 Abs. 3 GDVG:

Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie mit Einrichtungen und Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen. Werden ihnen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, schalten sie unverzüglich das zuständige Jugendamt ein.

  Art. 14 Abs. 6 GDVG:

Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.

Art. 14 Abs. 6 GDVG schafft für Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger die zur Sicherstellung eines effektiven Kinderschutzes erforderliche Handlungsklarheit zur Einbindung des Jugendamtes, wenn kindeswohlgefährdende Rechtsgutsverletzungen im Rahmen der Berufsausübung bekannt werden. Insbesondere wird dadurch neben dem rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB ein zusätzlicher Tatbestand normiert, der die in Art. 14 Abs. 6 GDVG genannten Berufsgruppen von ihrer Schweigepflicht nach § 203 StGB entbindet und gleichzeitig bei gewichtigen Anhaltspunkten für Kindesmisshandlung zur Einbindung des Jugendamtes verpflichtet (siehe hierzu auch Ziffer 2.2.3.). Dieses hat dann die Aufgabe, nach § 8a SGB VIII zu klären, ob eine Kindeswohlgefährdung tatsächlich gegeben ist, und bei Vorliegen einer solchen wie diese sowie (weiterer) Schaden vom Kind bzw. Jugendlichen abgewendet werden können (siehe oben sowie Ziffer 2.4.3.). Die Einbindung des Jugendamtes hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.

Eine Einbindung des Jugendamtes kann in diesen Fällen zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen auch gegen den Willen der Eltern erfolgen. Um das Vertrauensverhältnis zu den Eltern nicht unnötig zu belasten, sollte die Weitergabe von Informationen an das Jugendamt jedoch in der Regel nicht ohne deren Wissen erfolgen. Soweit hierdurch der wirksame Schutz der Kinder oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, sollte vorher ein Aufklärungs- und Informationsgespräch geführt werden und die Eltern möglichst für die notwendige Hinzuziehung des Jugendamtes gewonnen werden.

! Hinweis:

Sinn und Zweck der Regelungen in Art. 14 Abs. 3 und 6 GDVG ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsbereich und Kinder- und Jugendhilfe und insbesondere die Schaffung von Handlungs- und Rechtssicherheit zur Sicherstellung eines effektiven Kinderschutzes.16 Es handelt sich nicht um zusätzliche Regelungen zur Abklärung von Kindeswohlgefährdungen. Art. 14 Abs. 3und insbesondere Abs. 6 GDVG beschreiben, aufbauend auf den bestehenden gesetzlich geregelten Zuständigkeiten (siehe hierzu insbesondere Ziffer 2.4.3. sowie § 8a SGB VIII) allein die Schwelle, ab der eine Mitteilungspflicht ausgelöst wird und das Jugendamt zur Abklärung und Beseitigung von Kindeswohlgefährdungen eingebunden werden muss. Die in Art. 6 GG, § 8a SGB VIII und § 1666 BGB verankerten Wertungen waren Leitlinien der Gesetzgebung: Dort, wo Eltern nicht mehr ausreichend für das Wohl ihrer Kinder sorgen und das Kindeswohl gefährdet ist, muss die Gemeinschaft ihr staatliches Wächteramt (ausgeführt durch das Jugendamt) konsequent ausüben (siehe auch elementare Handlungsgrundsätze unter Ziffer 2.1.).

Konsequenzen der Nichtbeachtung
der Mitteilungspflicht

Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Mitteilungspflicht nach Art. 14 Abs. 3 und 6 GDVG für sich allein ist nicht strafbewehrt. Das Unterlassen der Einbindung des Jugendamtes trotz gewichtiger Anhaltspunkte für eine gravierende Kindeswohlgefährdung kann allerdings dann strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen, wenn das Kind oder der Jugendliche aufgrund einer anhaltenden Kindeswohlgefährdung zu Schaden kommt (gegebenenfalls ist Unterlassungsdelikt zu prüfen). Dies gilt unabhängig vom Bestehen des Art. 14 Abs. 3 und 6 GDVG, sondern vielmehr aufgrund einer in diesen Fällen in der Regel vorliegenden Garantenstellung (insbesondere Beschützergarantenstellung) und daraus folgender Handlungspflicht (siehe oben).

! Hinweis:

Eine strafrechtliche Bewertung der Garantenstellung ist damit nicht verbunden. Eine Strafbarkeit aus Unterlassen hat neben dem Vorliegen einer Garantenstellung weitere Voraussetzungen, unter anderem den Eintritt des Erfolgs eines Strafgesetzes, die strafrechtliche Kausalität sowie die strafrechtliche Vorwerfbarkeit des Unterlassens.

BKiSchG: § 4 Abs. 3 KKG
Ebenfalls Handlungspflicht: Einbindung Jugendamt,
wenn zur Sicherstellung des Kindeswohls erforderlich

Im Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG), das zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist, werden in § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG nunmehr ebenfalls Regelungen zur Beratung und Übermittlung von Information durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdungen getroffen. In § 4 Abs. 3 KKG ist dabei auch eine Befugnisnorm zur Information des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung enthalten. An dieser Stelle ist zu betonen, dass angesichts der in § 4 Abs. 3 KKG beschriebenen akuten Gefährdungslage des Kindeswohls (Gefährdungslage ist bekannt, Abwendung der Gefährdungslage durch Beratung und Motivation der Personensorgeberechtigten zur Inanspruchnahme geeigneter Hilfen scheidet aus bzw. ist erfolglos und aus Sicht des Berufsgeheimnisträgers ist zur Abwendung der Gefährdungslage ein Tätigwerden des Jugendamtes erforderlich!)

Ebenfalls Handlungspflicht: Einbindung Jugendamt,
wenn zur Sicherstellung des Kindeswohls erforderlich

nicht nur eine Befugnis, sondern im Regelfall eine Pflicht zur Einbindung des Jugendamtes besteht. Ansonsten würde eine mit ziemlicher Sicherheit eintretende erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen in Kauf genommen. Ärztinnen und Ärzte sind in diesen Fällen, wie oben dargestellt, in der Regel durch die aus Behandlungsvertrag oder tatsächlicher Gewährsübernahme begründete Beschützergarantenstellung dazu verpflichtet, Schaden für das Wohl des behandelten Kindes bzw. Jugendlichen abzuwenden. Dies beinhaltet zwingend auch die Information gegenüber geeigneten Stellen (Jugendamt, Polizei), wenn der Eintritt des Schadens nicht mit anderen Mitteln verhindert werden kann. Der durch die „Kann-Formulierung“ scheinbar vorliegende Entscheidungsspielraum verdichtet sich in solchen Fällen zugunsten der erforderlichen Sicherstellung des Kindeswohls auf eine Handlungspflicht zur unverzüglichen Einbindung des Jugendamtes, wenn dies aus ärztlicher Sicht zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist.

! Hinweis:

Leider wurde in § 4 Abs. 3 KKG eine entsprechende Handlungspflicht zur Einbindung des Jugendamtes bei der dort genannten Gefährdungslage nicht ausdrücklich und damit eindeutig und klar geregelt. Das Ziel der Schaffung von Handlungssicherheit und Rechtsklarheit wurde somit nicht vollumfänglich erreicht. Die Bayerische Staatsregierung hatte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine entsprechende Klarstellung in § 4 Abs. 3 KKG gefordert (siehe Plenarantrag des Freistaates Bayern, BR-Drs. 202/2/11).

Wichtiges Ziel des Leitfadens ist es, Sicherheit beim Erkennen und im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen zu schaffen und insbesondere die grundsätzlich bestehende Handlungspflicht zur Einbindung des Jugendamtes mit Empfehlungen und Fallbeispielen näher zu konkretisieren (vergleiche hierzu auch Art. 14 Abs. 6 GDVG).

BVKJ und BVÖGD sowie DAKJ

Auch der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) und der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf des BKiSchG betont, dass bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen Ärztinnen und Ärzte bereits jetzt verpflichtet sind, das Jugendamt oder gegebenenfalls auch die Polizei einzuschalten, und verweisen auf den entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses aus 2008 (siehe oben sowie Ziffer 2.3.2.) So auch die Haltung der in der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DAKJ) zusammengeschlossenen Verbände.17

Rückinformation
des Jugendamtes

Eine vielfach in der Praxis gestellte Frage und ein großes Anliegen aus der ärztlichen Praxis ist die Rückinformation (Feedback) des Jugendamtes über den weiteren Hilfeverlauf. Festzuhalten ist dabei, dass auch die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe der Schweigepflicht unterliegen und konkrete Informationen über den weiteren Hilfeverlauf deshalb grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen erfolgen dürfen (siehe Ziffer 2.2.3.). Ebenso wie auf Seiten der Gesundheitsberufe eine möglichst transparente Einbindung des Jugendamtes gewährleistet werden soll, soll auch seitens der Fachkräfte des Jugendamtes nachdrücklich bei den Betroffenen dafür geworben werden, dass möglichst alle relevanten Kooperationspartner im Hilfeprozess einbezogen bleiben und insbesondere eine Rückinformation zum Hilfeverlauf an die das Jugendamt einbindenden Ärztinnen und Ärzte gestattet wird.

! Hinweis:

Im Einzelfall kann es unter Umständen auch gegen den Willen der Personensorgeberechtigten für die jeweilige Hilfe wichtig und fachlich erforderlich sein, Informationen mit der einbindenden Ärztin bzw. mit dem einbindenden Arzt auszutauschen, insbesondere wenn dies zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist (siehe auch § 8a Abs. 4 SGB VIII). Auch hier ist eine transparente Vorgehensweise mit dem Kind bzw. Jugendlichen und seinen Eltern zu empfehlen. 18

Empfehlung: Anonymisierter genereller Austausch und Diskussion von Fallbeispielen ohne konkrete Namensnennung, ob ärztliche Einschätzungen zu gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung bei der Einbindung des Jugendamtes eher zutreffen oder nicht (z. B. bei interdisziplinären Arbeitskreisen).

Fallbeispiele und
weitere Empfehlungen in Kapitel 3

Zur Unterstützung der Praxis werden in Kapitel 3 zu den unterschiedlichen Formen von Gewalt spezifische Erläuterungen und Fallbeispiele gegeben, die insbesondere auch die bestehenden Einbindungspflichten des Jugendamtes zur Sicherstellung des Kindeswohls weiter konkretisieren sollen. Dabei werden unter anderem Fallkonstellationen beschrieben, in denen z. B. allein aus einer Verletzung für sich allein noch keine gewichtigen Anhaltspunkte z. B. für eine körperliche Misshandlung im Sinne des Art. 14 Abs. 6 GDVG ersichtlich sind, bei denen aber weitere Umstände hinzukommen (z. B. widersprüchliches Verhalten der Personensorgeberechtigten zu den Ursachen etc.) und sich dadurch die vorliegenden Anhaltspunkte in der Gesamtschau zu gewichtigen Anhaltspunkten für eine Misshandlung verdichten, mit der Folge, dass das Jugendamt zur Sicherstellung des Kinderschutzes zwingend einzubinden ist.

2.3.5. Anonymisierte bzw. pseudonymisierte Beratung und Klärung von Fragen

Möglichkeit der anonymisierten
bzw. pseudonymisierten Beratung

Bei Unsicherheiten z. B. hinsichtlich des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung oder bei Fragen, welche Unterstützungsangebote vor Ort vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, sich zunächst beraten zu lassen, ohne die persönlichen Daten des Kindes bzw. des Jugendlichen zu offenbaren. Ansprechpartner sollte in erster Linie das Jugendamt sein, dann kann z. B. auch weiterer Hilfebedarf oder das Leistungsangebot einer anderen Stelle für den konkreten Fall abgeklärt werden, ohne dass Dritte erfahren, für wen die Erkundigungen eingeholt werden. Über den Fall kann in anonymisierter oder pseudonymisierter Form gesprochen werden. Sicherzustellen ist dabei, dass kein Rückbezug auf die Patientinnen und Patienten, deren Daten geschützt werden sollen, möglich ist.

Kinderschutzambulanz

Hilfestellung gibt ferner die am Institut für Rechstmedizin der LMU eingerichtete Kinderschutzambulanz als bayernweite Anlaufstelle, siehe hierzu Ziffer 2.3.6.

Interdisziplinäre Veranstaltungen
und Qualifizierungsangebote

Sicherheit kann bei diesen Fragen vor allem auch bei interdisziplinären Veranstaltungen (z. B. Fort- und Weiterbildungsangebote, Austausch bei gemeinsamen Arbeitskreisen etc.) gewonnen werden (siehe hierzu auch Ziffer 2.2.4.).

! Hinweis:

Nach dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG), das zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist, haben Ärztinnen und Ärzte zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem zuständigen Jugendamt einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln. Vor einer Übermittlung sind diese Daten zu pseudonymisieren (siehe § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz – KKG). Pseudonymisieren bedeutet, dass ein Rückbezug auf die Patienten, deren Daten geschützt werden sollen, auszuschließen ist.

2.3.6. Kinderschutzambulanz

Kinderschutzambulanz

Die Rechtsmedizin ist ein wichtiger Partner, wenn es um das Erkennen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und auch die Ausräumung unbegründeter Verdachtsmomente geht. Als bayernweite Anlaufstelle ist mit Unterstützung des StMAS seit April 2011 am Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München eine Kinderschutzambulanz eingerichtet. Diese ist Ansprechpartner insbesondere für Ärztinnen und Ärzte und andere Fachkräfte der Gesundheitsberufe sowie für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, Lehrkräfte, aber auch Personensorgeberechtigte bei Fragen zum Erkennen von Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Kinder und Jugendliche werden schnell, umfassend und kostenlos untersucht, Verletzungen dokumentiert und Beweismittel und Spuren einer Misshandlung gesichert. Die Kinderschutzambulanz bietet ferner kompetente Beratung bei Unsicherheiten im Umgang mit möglichen Kindeswohlgefährdungen und der Frage der Einbindung von Jugendämtern an. Im Einzelfall wird dabei bei darüber hinausgehenden konkreten weiteren Fragen an den zuständigen Ansprechpartner im jeweiligen Jugendamt verwiesen. Zu aktuellen Zahlen der Kinderschutzambulanz siehe Ziffer 3.1.1.

Mit interdisziplinären Qualifizierungs- und Fortbildungsveranstaltungen leistet die Kinderschutzambulanz ferner einen wichtigen Beitrag zur Setzung bayernweiter interdisziplinärer Qualitätsstandards im Kinderschutz (siehe auch Ziffer 2.2.4.). Darüber hinaus werden die Gewaltopfer und deren Angehörige, aber auch Ärztinnen und Ärzte, die Gewaltopfer behandeln, beraten.

Remed-online

Remed-online ist ein konsiliarischer Online-Dienst der Kinderschutzambulanz. Auf dem geschützten Portal: www.remed-online.de können Ärztinnen und Ärzte kostenlos und gegebenenfalls auch anonym Beratung und Informationen über das Erkennen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, die Dokumentation und Spurensicherung, aber auch zu arztrechtlichen Aspekten einholen. Die Schilderung eines Falles kann auch durch fotografische Aufnahmen von Verletzungen, gegebenenfalls auch durch Übermittlung von Röntgenaufnahmen, ergänzt werden.

! Hinweis:

Weitere Informationen zur Kinderschutzambulanz sind abrufbar unter www.stmas.bayern.de/jugend/kinderschutz/ambulanz und www.rechtsmedizin.med.uni-muenchen.de/kinderschutzambulanz.

7 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Weitere Informationen hierzu siehe insbesondere www.g-ba.de/institution/struktur.
8 Siehe www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/196 sowie Bekanntmachung [1260 A] eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Kinder-Richtlinien: Screening auf Kindesmisshandlung/ Kindesvernachlässigung/ Kindesmissbrauch vom 13. September 2007 samt der zugrunde liegenden tragenden Gründe; siehe www.g-ba.de/informationen/beschluesse/482.
9 Siehe www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/196 sowie Bekanntmachung [1488 A] eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Kinder-Richtlinien: Verdacht auf Kindesmisshandlung vom 21. Februar 2008 samt der zugrunde liegenden tragenden Gründe; siehe www.g-ba.de/informationen/beschluesse/638.
10 Siehe LT-Drs. 15/9366, S. 6 ff.
11 Die allgemeine Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB gilt für jedermann und betrifft die in Absatz 1 Nr. 1 – 8 aufgezählten Delikte (z. B. Mord, Totschlag, Raub, Hochverrat etc.).
12 Siehe auch Wiesner, Kommentar SGB VIII, § 8a Rn. 13 ff. sowie Kindler, in Kindeswohlgefährdung und Vernachlässigung, S. 105.
13 Wiesner, Kommentar SGB VIII, § 8a Rn. 13 a ff.; siehe auch Meysen/Schönecker/Kindler, aaO, 2009, S. 73 ff.
14 Der genannte Beschluss des G-BA und die hierfür tragenden Gründe sowie weiterführende Informationen hierzu sind abrufbar unter www.g-ba.de/informationen/beschluesse/638 (siehe Bekanntmachung [1488 A] eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Kinder-Richtlinien: Verdacht auf Kindesmisshandlung vom 21. Februar 2008).
15 Die allgemeine Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB gilt für jedermann und betrifft die in Absatz 1 Nr. 1 – 8 aufgezählten Delikte (z. B. Mord, Totschlag, Raub, Hochverrat etc.).
16 Siehe auch Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/9366, S. 8.
17 Siehe gemeinsame Stellungnahme der in der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DAKJ) zusammengeschlossenen Verbände zum BKiSchG (www.kinderaerzte-im-netz.de/bvkj/pressezentrum/show.php3?id=223&nodeid=105): Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ), Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. (BVKJ) und Deutsche Gesellschaft für Soziapädiatrie und Jugendmedizin e.V. (DGSPJ).
18 Siehe hierzu auch Meysen u. a., Frühe Hilfen im Kinderschutz, S. 64 ff.